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VERSICHERUNG FÜR FREIE BERUFE

Haftpflichtversicherung für alle Branchen

Seit über 50 Jahren unterstützen wir Unternehmen bei der Absicherung ihrer spezifischen Risiken. Wir können auf unsere fundierten Fachkenntnisse in fast allen Branchen und Wirtschaftszweigen zurückgreifen. Unsere Experten wissen, worauf es in Ihrer Branche ankommt – und sie berücksichtigen darüber hinaus die ganz spezifischen Ziele und Vorstellungen Ihres Unternehmens. Wir betreuen Sie persönlich und stets mit Blick auf ganzheitliche Lösungen, die Ihre Unternehmenswerte sichern und ein nachhaltiges Wachstum ermöglichen. Erfolgreiche Lösungen erarbeiten wir z. B. im Automotive- und Lebensmittelbereich, Maschinen- und Anlagenbau.

  • CONSULTOR fokussiert sich auf individuelle Konzepte und flexible Lösungen.
  • Das Haftungspotenzial von Unternehmen variiert je nach Branche, Kundenkreis oder auch Exportaktivitäten.
  • Allen Unternehmen gemein ist jedoch die essenzielle Bedeutung einer Haftpflicht-Versicherung: Schon kleine Fehler können schwerwiegende Schäden auslösen.
  • CONSULTOR bietet Unternehmen über alle Branchen hinweg eine zuverlässige Absicherung gegen ihre spezifischen Haftungsrisiken. Mit langjähriger Erfahrung und Fachwissen verschaffen wir unseren Kunden den eine dem Unternehmen angepasste Versicherungslösung.
  • Neben dem branchentypischen Haftpflichtrisiko liegt unser besonderes Augenmerk stets auf dem individuellen Unternehmensrisiko. Eine genaue Absicherung ist nur möglich, wenn die spezifischen Risiken eines Unternehmens ermittelt, analysiert und dann entsprechend versichert werden. Unsere erfahrenen Spezialisten führen gezielte Risikoanalysen für Unternehmen aller Branchen durch und konzipieren die entsprechende nationale oder internationale Versicherungslösung. Bei Bedarf unterstützen wir unsere Kunden auch mit weiterführenden Ansätzen zur Entwicklung praxisfähiger Risikomanagement-Systeme.

D&O für Unternehmen

74 % der Entscheider glauben, dass sie bei Fehlverhalten durch ihre Pflichteinlage – dem Stammkapital – geschützt sind. Doch im Schadenfall haften sie mit ihrem Privatvermögen. Und das uneingeschränkt. Organschaftliche Risiken werden folglich unterschätzt und ganze 95% der Geschäftsführer sind sich nicht darüber bewusst, in welchem Umfang sie persönlich haften, was zu fatalen Folgen führen kann. Deshalb sollten Unternehmen Ihre wichtigen Mitarbeiter mit einer D&O-Versicherung schützen. Das besondere Augenmerk von CONSULTOR liegt immer auf dem individuellen Unternehmensrisiko. Eine genaue Absicherung ist nur möglich, wenn die spezifischen Risiken in einem Unternehmen ermittelt, analysiert und dann einer entsprechenden Versicherungslösung zugeführt werden. Unsere erfahrenen Spezialisten führen gezielte Risikoanalysen für Unternehmen aller Branchen durch und konzipieren die entsprechende Versicherungslösung. Bei Bedarf unterstützen wir unsere Kunden auch mit weiterführenden Ansätzen zur Entwicklung praxisfähiger Risikomanagement-Systeme.

Persönliche D&O

Unternehmensorgane haften mit ihrem gesamten Privatvermögen und unter Umkehr der Beweislast. Die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien gelten für Organe nicht! Haftungsfreizeichnungen haben nur sehr begrenzte Gültigkeit. Zudem steigt die Anspruchsmentalität stetig. Mit der Persönlichen-D&O haben Manager ihren Versicherungsschutz selbst in der Hand und sind somit unabhängig von Aufsichtsrat und Gesellschaftern.

D&O Stiftungen

Das aus dem Gesellschaftsrecht bekannte Prinzip der Einheit von Leitungsmacht und Verantwortlichkeit korrespondiert mit den Leitungsrechten, die dem Stiftungsvorstand eingeräumt sind: eine entsprechende Haftung für die Verletzung der dem Stiftungsvorstand obliegenden Aufgaben und Pflichten. Gemäß § 29 PSG haftet „jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden“. Hiebei handelt es sich um eine zwingende, auch nicht durch die Stiftungserklärung abdingbare Regel. Haben mehrere Organmitglieder einen Schaden gemeinsam durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht, so haften sie nach allgemeinem Schadenersatzrecht solidarisch, also zur ungeteilten Hand. Eine solche ungeteilte Verantwortung und Haftung wird durch eine Aufgabenteilung, welche die Vorstandsmitglieder untereinander vereinbart haben, in der Regel noch nicht aufgehoben. Deshalb sollten Stiftungen Ihre Organe mit einer D&O-Versicherung schützen.

D&O/E&O für Finanzdienstleister

Vor allem Finanzdienstleistungsinstitute wie Banken und Sparkassen, Finanzportfolioverwalter, Fondsgesellschaften, Venture-Capital- oder Private-Equity-Gesellschaften benötigen neben dem Schutz ihrer Organe eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Police für ihre speziellen Dienstleistungen. Zur Absicherung dieser Tätigkeiten konzipiert CONSULTOR ein speziell auf diese Bedürfnisse zugeschnittenes Bedingungswerk.

Freie Berufe mit Verknüpfung zur AC

Wer beruflich fremde Vermögensinteressen wahrnimmt, steht im Schadenfall mit seinem eigenen Vermögen gerade. Fehler sind menschlich – und können den Besten passieren. Eine kleine Unachtsamkeit kann bereits Schäden im eigenen Unternehmen oder am Vermögen betroffener Dritter auslösen. Diese können im Zweifel nicht nur das finanzielle Fundament, sondern auch einen guten Ruf bis ins Mark treffen. Hinzu kommt: Anforderungsprofile und gesetzliche Vorgaben verschiedenster Berufsbilder werden immer komplexer, was immer größere Schadenpotenziale nach sich zieht. Deshalb ist eine Vermögensschadenhaftpflicht für viele Berufe bereits gesetzlich fixiert. Doch auch für Branchen, deren Risiko noch keine Pflichtversicherung regelt, wird eine Vermögensschadenhaftpflicht dringlich empfohlen. AC Assekuradeur GmbH, ein Schwesterunternehmen der CONSULTOR GMBH ist als Assekuradeur für die AXA Versicherung Deutschland zeichnet Vermögensschadenversicherungen für freie Berufe auf der Grundlage eines modernen Bedingungswerkes.

Strategieberatung

Ganzheitliche individuelle Beratung

Unsere ganzheitliche Beratung folgt dem individuellen Kundenbedarf. Als Systemhaus für Risikolösungen sichern wir unsere herausragenden Kompetenzen, welche die traditionellen Fähigkeiten eines technischen Versicherungsmaklers mit den Dienstleistungen eines modernen Beratungsunternehmens für ganzheitliches Risikomanagement verknüpfen. Dabei analysieren wir die Risiken unserer Kunden, erarbeiten Strategien der Risikovermeidung, entwickeln Konzepte zum Risikotransfer und setzen diese auf dem Versicherungsmarkt um. Als Risikocoach unserer Kundenbeschäftigen wir uns kontinuierlich mit neuen Risiken und entwickeln neue, intelligente Lösungen und Produkte.

Akademie für Privatversicherungsrecht

Wir bieten unabhängige Aus- und Weiterbildung im Bereich des Privatversicherungsrechts.

  • CONSULTOR ist Träger des Gütesiegels Weiterbildung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie für Versicherungsagenten. CONSULTOR ist zertifiziert, unabhängig und IDD konform.
  • Wir bieten Seminare zum Versicherungsvertragsrecht, zu Bauversicherungen, zur Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, zur D&O Versicherung und vielen anderen Versicherungssparten an.
  • Wir geben Einblick in das Vertrags- und Schadenersatzrecht, zum Gewerberecht und vielen anderen Rechtsgebieten, die für die tägliche Arbeit der im Versicherungsbereich Tätigen erforderlich ist.

Immobilientreuhänder

Für Immobilienmakler besteht eine Pflichtversicherung in der Höhe von € 100.000,-, für Hausverwalter in Höhe von € 400.000,- und für Bauträger in Höhe von € 1. Mio. Unsere neuen Vermögensschadenhaftpflichtbedingungen decken dabei ab:

  • Realitätenvermittlung: Vermittlung von Rechtsgeschäften (z. B. von Kauf-, Pacht-, Tauschverträgen) über Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile (einschließlich des Erwerbes von Wohnungseigentum)
  • Hypothekenvermittlung: Vermittlung von Hypothekardarlehen. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf die Vermittlung von Darlehen ohne hypothekarische Sicherstellung. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Art.8, Pkt.16.3 ABHV finden insoweit keine Anwendung.
  • Wohnungs- (Geschäftsraum-) Vermittlung: Vermittlung von Rechtsgeschäften (z. B. Mietverträgen, auch im Zusammenhang mit einem Wohnungstausch) über Wohnungen, Wohn- und Geschäftsräume
  • Immobilienverwaltung
  • Geschäftsvermittlung: Vermittlung von Rechtsgeschäften (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht- oder Tauschverträgen) über kaufmännische, gewerbliche oder industrielle Betriebe (Unternehmungen) aller Art
  • Handel mit Immobilien
  • Die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden

Dolmetscher und Übersetzer, gerichtlich und nicht gerichtlich zertifiziert

Für gerichtlich zertifizierte Dolmetscher besteht eine Pflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 400.000,-. Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung und der Nachdeckung sind nicht zulässig. Unsere neuen Vermögensschadenbedingungen spiegeln diese gesetzlichen Vorgaben wider.

Sachverständige, gerichtlich und nicht gerichtlich zertifiziert

Entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht bezeichnet der Begriff „Sachverständiger“ kein spezifisches Berufsbild, das eine wie auch immer geartete Verleihung eines „Sachverständigentitels“ oder eine besondere Zulassung voraussetzt. Ausgehend von der Begrifflichkeit selbst ist ein Sachverständiger eine Person, die besonderen „Sachverstand“ besitzt, mithin also besondere Kenntnisse, Erfahrungen und ein besonderes Fachwissen hat. Vielfach qualifiziert sich ein Sachverständiger durch eine entsprechende Berufsausbildung, die häufig mit einer besonderen Branchen- bzw. Fachkenntnis einhergeht. Eine Legaldefinition des Begriffs „Sachverständiger“ existiert indes nicht.

Für gerichtlich zertifizierte Sachverständige besteht eine Pflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 400.000,-. Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung und der Nachdeckung sind nicht zulässig. Unsere neuen Vermögensschadenbedingungen spiegeln diese gesetzlichen Vorgaben wider.

Aufgrund der „Drittwirkung“, die einem Gutachten ggf. beigemessen wird, haftet ein Sachverständiger nämlich nicht nur dem Auftraggeber für eine Fehlerhaftigkeit, sondern unter Umständen auch weiteren Parteien, die auf die Richtigkeit der getroffenen Aussagen vertraut haben. Trifft der Dritte auf Grundlage eines fehlerhaften Privatgutachtens wesentliche für ihn nachteilige Entscheidungen (z. B. Kreditvergabe durch eine Bank aufgrund eines privaten Wertgutachtens für bestellte Sicherheiten), kann die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht zugunsten des Dritten mit der Folge einer Haftung des Sachverständigen angenommen werden.

Wir bieten daher die Deckung sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche Tätigkeit in einem an.

Mediatoren, Erwachsenenvertreter, Vormundschaften

Für Mediatoren besteht eine Pflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 400.000,-. Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung und der Nachdeckung sind nicht zulässig. Unsere neuen Vermögensschadenbedingungen spiegeln diese gesetzlichen Vorgaben wider.

Gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittlung

Gewerblicher Vermögensberater gemäß § 94 z 75 GewO

Unser Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner Befugnis gemäß § 136 a GewO in der jeweils geltenden Fassung:

  • Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007)
  • Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007); Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber); Lebens- und Unfallversicherungen gemäß der §§ 137 bis 138 GewO und den sonstigen Bestimmungen zur Versicherungsvermittlung

Mitversichert gilt die Empfehlung und Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften.

Versicherungsvermittler

Unser Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner Befugnis gem. § 137 GewO i.d.j.g.F:

  • Versicherungsvermittler und damit verbundene gewerbliche Nebenrechte im Sinne der GewO in der jeweils geltenden Fassung (Vermittlung von Versicherungsverträgen)
  • Berater in Versicherungsangelegenheiten (Beratung, Prüfung und Vertretung in allen Versicherungsangelegenheiten
  • Risikoprüfung und Risikoberatung
  • Sachverständigentätigkeit (gerichtlich, außergerichtlich)
  • Tätigkeiten bei Verkehrsbehörden und privaten Zulassungsstellen
  • Beratung, Vermittlung in folgenden Angelegenheiten: Finanzierungen mit Hypothekardarlehen und Lebensversicherungen; Bausparverträge; Leasingverträge; fondsgebundene Lebensversicherungen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Art.8, Pkt.16.3 ABHV finden insoweit keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf die Vermittlung von Darlehen ohne hypothekarische Sicherstellung
  • Funktionär von Interessenvertretungen
  • Herausgabe von Informationsmedien

Mitversichert gilt die Empfehlung und Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften

Wirtschaftstreuhänder

Berufsberechtigte der Wirtschaftstreuhandberufe (Steuerberaterinnen/Steuerberater und Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer) und Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit bei einem berechtigten Versicherer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt € 72.673 für jeden einzelnen Versicherungsfall.

Unser Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner jeweiligen Befugnis:

  • Organisation, Führung und Überwachung des Rechnungswesens
  • Aufbau einer betrieblichen Kostenrechnung und Integration in die Buchhaltung
  • Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung
  • Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des Abgabenwesens
  • Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Vertretung vor Abgaben- und Finanzstrafbehörden, Sozialversicherungsträgern, kirchlichen und anderen Behörden
  • Erstellung von Gutachten sowie Vornahme von Jahresabschluss- und Spezialprüfungen
  • Betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensverwaltung
  • Treuhandschaften: Der Versicherungsschutz gemäß Art.3 Pkt.1. bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus von Mandanten übertragenen Treuhandschaften wie insbesondere Steuerkonto, Steuerakt. Es sind aber nur solche Schadenersatzverpflichtungen gedeckt, die aus der Verletzung des Treuhandauftrages erfolgen. In diesem Rahmen finden die Ausschlussbestimmungen gemäß Art.8, Pkt.19.1 keine Anwendung. Nicht versichert sind jedenfalls Verpflichtungen aus einer rein vertraglich garantierten Zahlungszusage (Garantievertrag). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für strafrechtliches Verhalten, insbesondere der §§ 133 ff StGB, des Versicherungsnehmer oder des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer Personen, deren er sich bedient.